Einführung | Geistiges Eigentum und Immaterialgüterrechte | Der Urheber | Das Urheberrecht im Zeitverlauf | Die wirtschaftlichen Nutzungsrechte | Der ideelle Schutz des Urhebers | Die urheberrechtlichen Lizenzen | Ausnahmen vom Urheberrecht | Rechtsfolgen im Urheberrecht | Das Urheberrecht im digitalen Raum | Das Urheberrecht abseits des Werks
Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Quelle: mkhmarketing/flickr.com
Zum Schluss des Semesters bitten einige Kommilitonen in der Facebook-Gruppe des Jahrgangs um die Zurverfügungstellung etwaiger Aufzeichnungen zur Lehrveranstaltung. Die Gruppe zählt mehrere hundert Mitglieder; beitreten kann, wer von einem beliebigen Mitglied dazu zugelassen wird.
Die altruistische Studentin zögert nicht, und hilft ihren Kommilitonen durch die Zurverfügungstellung der abfotografierten Vortragsfolien. Da sie die unveränderten Aufnahmen in die Gruppe hochlädt, bilden einzelne Fotos sowohl den Vortragenden als auch einige Kommilitonen ab. Durch das Hochladen dieser Bilder entstehen Kopien auf einem Facebook-Server, welche durch jedes Gruppenmitglied betrachtet und heruntergeladen werden können.
Im Gegensatz zu den Nutzungshandlungen der vorhergehenden Schritte ist die Bereitstellung der Dateien mangels persönlicher Verbundenheit1 unter den Gruppenmitgliedern zweifellos öffentlich.2 Durch den Upload der geschützten Werke in das soziale Netzwerk greift die Studentin in das Vervielfältigungsrecht3 des Rechteinhabers ein, die Rechtfertigung als Privatkopie scheidet für die Vervielfältigung aufgrund der dadurch verwirklichten öffentlichen Bereitstellung aus.4 Gleichzeitig greift sie zu Unrecht auch in das Zurverfügungstellungsrecht5 des Urhebers ein.
Außerdem kann das Zurverfügungstellen einen Eingriff in den Bildnisschutz der abgebildeten Personen bedeuten.6 Werden dadurch berechtigte Interessen dieser Personen verletzt, so ist jedenfalls ihre Zustimmung einzuholen.
Das Bereitstellen der Aufnahmen in der Facebook-Gruppe ist damit jedenfalls unzulässig.
ZULETZT GEÄNDERT AM 03.12.2018