Einführung | Geistiges Eigentum und Immaterialgüterrechte | Der Urheber | Das Urheberrecht im Zeitverlauf | Die wirtschaftlichen Nutzungsrechte | Der ideelle Schutz des Urhebers | Die urheberrechtlichen Lizenzen | Ausnahmen vom Urheberrecht | Rechtsfolgen im Urheberrecht | Das Urheberrecht im digitalen Raum | Das Urheberrecht abseits des Werks
Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art dürfen vom österreichischen Staat umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden.
In Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dürfen urheberrechtlich geschützte Werke jedweder Art im Zuge von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit umfassend und zustimmungsfrei benutzt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden öffentlich zugängliche Bilder von Gebrauchsgegenständen (z.B. Bilder von Schuhsohlen auf Amazon, Zalando, e-bay etc.) für die Verbrechensbekämpfung verwenden dürfen, ist allerdings offen.
§ 41 UrhG sieht für Nutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung keinerlei Vergütung vor.
Die an einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Beteiligten und deren Rechtsanwälte dürfen beispielsweise Akten(-teile) vervielfältigen.
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Verfahren relevante urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und/oder zur Verfügung zu stellen.
Urheberrechtlich geschützte Fotos einer vermissten Person dürfen von den Medien ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn die Bildnisveröffentlichung der Polizei helfen soll, die vermisste Person wiederzufinden. Ein aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden ist dazu nicht vonnöten.1
Quelle: Eva Maria Painer/spiegel.de/DPA
ZULETZT GEÄNDERT AM 22.06.2017