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Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
In der Regel nicht. Grundsätzlich ist jedermann durch das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urheberrechtsgesetz („UrhG“) vor Veröffentlichung seines Abbildes geschützt.
Das Recht am eigenen Bild ist dann verletzt, wenn
Der Bildnisschutz ist eine urheberrechtliche Besonderheit, er schützt nämlich nicht das Bild an sich, sondern die ideellen Interessen der abgebildeten Person. Damit ist er ein Persönlichkeitsrecht, das vollkommen unabhängig vom urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz des Urhebers1 besteht.
Ein Personenbildnis im Sinne des § 78 UrhG liegt dann vor, wenn die abgebildete Person darauf identifizierbar ist. Zur Identifizierbarkeit werden zumeist die individuellen Gesichtszüge beitragen. Daneben sind aber auch andere individuelle Züge der Person (Statur, Frisur,2 besondere Merkmale etc.) sowie die Umstände der Veröffentlichung, z.B. der Kontext aus dem Begleittext in einer Zeitung, maßgebend.3 Der Schutz besteht unabhängig von der Art und Beschaffenheit des Bildnisses –4 umfasst sind damit neben Fotografien beispielsweise auch Plastiken, Gemälde, Illustrationen und dergleichen.
Da ein Personenbildnis die Erkennbarkeit der individuellen Züge einer Person voraussetzt, sind Anonymisierungsversuche durch Anbringen von Zensurbalken oder „Verpixeln“ in vielen Fällen nicht ausreichend, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild auszuschließen. Rechtmäßig ist die Abbildung jedenfalls dann, wenn sogar ein Betrachter aus dem Bekanntenkreis die abgebildete Person nicht erkennen kann.5 Wird der Name der Person, – wenn auch nicht vollständig (Initialen) –, im Begleittext angeführt, so wird die geforderte Erkennbarkeit freilich weiter erleichtert.
Quelle: Kobuk.at
Ein Eingriff in den Bildnisschutz setzt das Verbreiten eines Personenbildnisses durch öffentliches Zugänglichmachen voraus. Dieses Zugänglichmachen deckt sich nicht mit dem verwertungsrechtlichen Verbreitungsbegriff,6 sondern inkludiert sämtliche Arten der Mitteilung an die Öffentlichkeit.7 Die Öffentlichkeit wird im Sinne des § 78 UrhG bereits dann angesprochen, wenn damit zu rechnen ist, dass das Bildnis einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.8
In der Regel wird nicht in berechtigte Interessen der abgebildeten Person eingegriffen, wenn sie so abgebildet wird, wie sie sich in der Öffentlichkeit zeigt. Ein Eingriff liegt hingegen vor, wenn die Abbildung die abgebildete Person bloßstellt, ihr Privatleben preisgibt, zu ihrer Herabsetzung oder Entwürdigung führen kann oder Anlass zu Missdeutungen gibt.9 Obwohl über den Eingriff in berechtigte Interessen im Einzelfall zu entscheiden ist, bestehen verschiedene Anhaltspunkte zur Bewertung:
Ob ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorliegt, ist nach dem Gesamtzusammenhang des Abbilds zu bewerten.15 Daher werden Begleitumstände, unter denen das Bild seinen Weg an die Öffentlichkeit antritt, bei der Entscheidung über die Verletzung berechtigter Interessen miteinbezogen.16 Sie können auch durch begleitende Elemente wie Aufmachung, Text oder die Art der Verbreitung beeinträchtigt werden. Kurzum: der Gesamteindruck eines unbefangenen Durchschnittskonsumenten zählt.17
Der Bekanntheitsgrad einer abgebildeten Person ist daran zu messen, ob das Aussehen dieser Person der Öffentlichkeit bekannt ist. Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild auch bekannte Personen; absolute Grenzen sind jedenfalls die unwahre, ehrenbeleidigende und kreditschädigende Berichterstattung oder jene, die bloß Zwecken der Neugier oder Sensationslust dient. Hierzu zählt auch die Verletzung der Privatsphäre.18
Abgebildete Personen werden durch die Veröffentlichung ihrer Abbildung nicht in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, wenn sie dieser konkreten Veröffentlichung zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung kann sowohl ausdrücklich, – üblicherweise mündlich oder schriftlich –, oder auch schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Zustimmung wäre beispielsweise das Modellstehen für die Anfertigung eines Abbildes, wie z.B. für ein Portraitfoto.19
Nach Ableben der abgebildeten Person können sich deren Hinterbliebene auf das Recht am eigenen Bild des Verstorbenen stützen, und zwar dann, wenn ihre eigenen berechtigten Interessen durch die Veröffentlichung verletzt werden. Dazu zählen auch berechtigte Interessen des Verstorbenen, die schon zu dessen Lebzeiten geschützt gewesen wären. Hat der Abgebildete der Veröffentlichung zu Lebzeiten selbst zugestimmt, so können sich seine Hinterbliebenen jedoch nicht auf den Bildnisschutz berufen. Hinterbliebene im Sinne der Vorschrift sind nahe Angehörige, d.h. Verwandte in auf- oder absteigender Linie sowie Ehegatten und Lebensgefährten.
Wird eine abgebildete Person durch die Veröffentlichung ihres Bildes in einem berechtigten Interesse verletzt, hat sie Anspruch auf
Wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten sind nicht Schutzgegenstand des Rechts am eigenen Bild.20 Fallweise können jedoch Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus unrechtmäßiger Bereicherung entstehen. Letztere entstehen dann, wenn die geldwerte Abbildung ausgenutzt wird, wie bei Abbildungen bei Fotomodellen oder bekannten Persönlichkeiten, die zu Werbezwecken gebraucht werden.21
Wird ein Unbeteiligter (hier anonymisiert) im Begleittext zu einem Portraitfoto in Boulevardzeitungen fälschlicherweise als vorsätzlicher Verursacher eines Flugzeugabsturzes bezeichnet, so liegt ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor. Unabhängig davon sind auch medien-, straf- und zivilrechtliche Folgen denkbar.
Quelle: derStandard.at/Kobuk.at
Die Veröffentlichung einer Fotomontage, die den Eindruck erweckt, die mit ihrem Gesicht abgebildete Person würde nackt posieren, kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen. Die Veröffentlichung eines Nacktfotos beeinträchtigt schon an sich in die berechtigten Interessen des Abgebildeten. Gleiches gilt auch für sehr realistische Fotomontagen, wenn selbst bei genauerer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs kein Hinweis auf die Natur der Fotomontage erkennbar ist.22
Quelle: eminenz.wordpress.com
Wird in einem Begleittext zu einem Foto die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass eine namentlich genannte Person auf dem Bild ersichtlich sei, so wird diese nicht in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Bildnisschutz kann nämlich nur tatsächlich abgebildete Personen schützen, auch wenn sich Namensträger und tatsächlich abgebildete Person in ihren physischen Merkmalen sehr ähneln. Die genannte Person kann sich jedoch auf das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.23
Quelle: diePresse.com
Auch Fotomontagen von Personen des öffentlichen Lebens – wenngleich mit verdecktem Gesicht – könnten als Personenbildnisse zu werten sein, wenn persönliche Merkmale eindeutig auf die Identität der Person schließen lassen. Daher ist zu überlegen, ob Abbildungen dieser Art in das Recht am eigenen Bild eingreifen.
Quelle: wiev1.orf.at
ZULETZT GEÄNDERT AM 18.11.2017