Einführung | Geistiges Eigentum und Immaterialgüterrechte | Der Urheber | Das Urheberrecht im Zeitverlauf | Die wirtschaftlichen Nutzungsrechte | Der ideelle Schutz des Urhebers | Die urheberrechtlichen Lizenzen | Ausnahmen vom Urheberrecht | Rechtsfolgen im Urheberrecht | Das Urheberrecht im digitalen Raum | Das Urheberrecht abseits des Werks
Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Die Nutzung eines Streams mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Stream mit Zustimmung des Urhebers angeboten wird, das Angebot also rechtmäßig ist.
Kostenlos angebotene aktuelle Kinofilme oder kommerzielle Musikproduktionen können hingegen auf die Rechtswidrigkeit von Streams hindeuten. In derartigen Fällen greift der Nutzer durch die automatische Zwischenspeicherung der Inhalte während der Nutzung in das Vervielfältigungsrecht1 des Urhebers ein. Eine solche Kopie ist unzulässig, weshalb Nutzer im Zweifelsfall von der Wiedergabe absehen müssen.
Für Anbieter von Streams ist außerdem eine Unterscheidung zwischen Live- und On-Demand-Stream erforderlich: der Livestream betrifft das urheberrechtliche Senderecht, während der On-Demand-Stream vom Zurverfügungstellungsrecht umfasst ist.
Streaming bezeichnet den Vorgang, Audio- oder Videodateien von einer Internetquelle entweder live2 oder auf Abruf, also „On-Demand“3 abzuspielen. Neben dem Download digitaler Werkstücke bildet Streaming damit die zweite Möglichkeit, entsprechende Werke aus dem Internet wiederzugeben. Technisch unterscheiden nur Nuancen diese beiden Arten der Werknutzung: Während der Download die Erstellung einer permanenten Werkkopie bezweckt, werden die gewünschten Inhalte beim Streaming am Endgerät des Nutzers zwischengespeichert, bis die Wiedergabe abgeschlossen ist. Dadurch lässt sich der Stream nach Belieben pausieren und fortführen. In der Regel werden die zwischengespeicherten Daten nach Ablauf des Streams verworfen.4
Kennzeichnend für den On-Demand-Stream ist die Möglichkeit des Nutzers, den Stream zu einem Zeitpunkt seiner Wahl starten, pausieren und wiederaufnehmen zu können. Diese Möglichkeit entfällt beim Livestream – dieser entspricht hinsichtlich seines Ablaufs der klassischen Rundfunksendung, er bietet sich beispielsweise für Sportereignisse an. In technischer Hinsicht wird der Livestream durch einen konstanten Datenfluss verwirklicht, in den der Nutzer beim Aufruf „einsteigt“, während das On-Demand-Streaming auf Befehl des Nutzers gestartet, pausiert und wiederaufgenommen wird.
Der Livestream ist dementsprechend urheberrechtlich der Rundfunksendung gleichgestellt –5 er tangiert das Senderecht des Urhebers, wohingegen der jederzeit verfügbare On-Demand-Stream das Zurverfügungstellungsrecht6 betrifft.7
Während die Unterscheidung zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig angebotenen Streams für Nutzer des jeweiligen Angebots relevant sein kann, ist die geläufige Unterscheidung zwischen „legalen“ und „illegalen“ Plattformen nicht zielführend. Zwar können einzelne Eigenschaften der jeweiligen Plattform einen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit eines Inhalts liefern, ausschlaggebend ist jedoch die Rechtmäßigkeit des tatsächlich angebotenen Streams. Rechtmäßige Angebote sind grundsätzlich jene, die mit (mittelbarer oder unmittelbarer) Zustimmung8 des Rechteinhabers erfolgen.
Wird ein aktueller Kinofilm ohne die Zustimmung der Urheber auf YouTube zur Verfügung gestellt, so ist der Stream und damit auch das Ansehen des Films unzulässig, obwohl YouTube grundsätzlich nicht dafür bekannt ist, kommerzielle Filme unrechtmäßig anzubieten.
Hinweise auf die Rechtmäßigkeit eines Streams können für Nutzer beispielsweise gegeben sein bei:
Anhaltspunkte für die Unrechtmäßigkeit eines Streams bieten unter anderem:
Für den unrechtmäßigen Konsum eines Werks im Wege des Streamings haftet der Rechtsverletzer dem Urheber oder Werknutzungsberechtigten, wobei hier bei privater Nutzung zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung sowie auf die Zahlung eines angemessenen Entgelts im Vordergrund stehen. Gegen die Anbieter unzulässiger Streams sind zusätzlich Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche möglich, nicht zuletzt trifft sie auch eine strafrechtliche Verantwortung.
Siehe zu den einzelnen Rechtsfolgen im Urheberrecht: Welche Rechtsfolgen sieht das Urheberrecht vor?
Wird ein aktueller Kinofilm auf einer Streamingplattform wie der hier abgebildeten angeboten, so ist von einem unzulässigen Angebot auszugehen. Der Screenshot zeigt ein On-Demand-Angebot aktueller Kinofilme, die mit schlechter Audio- und Videoqualität kostenlos angeboten werden. Durch das Streaming eines unrechtmäßigen Inhalts setzt der Nutzer eine Eingriffshandlung, womit er sich den entsprechenden Rechtsfolgen aussetzt.
Quelle: Screenshot
Die Möglichkeit, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anerkannten Videoplattform wie YouTube via Stream wiederzugeben, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit des Angebots. Es müssen vielmehr auch die Nebenumstände betrachtet werden. Im Zweifel sollte – wie im gezeigten Fall des Films „Der Bomber“ mit Bud Spencer – von einem Werkkonsum abgesehen werden.
Quelle: Screenshot / youtube.com
ZULETZT GEÄNDERT AM 19.02.2018