Einführung | Geistiges Eigentum und Immaterialgüterrechte | Der Urheber | Das Urheberrecht im Zeitverlauf | Die wirtschaftlichen Nutzungsrechte | Der ideelle Schutz des Urhebers | Die urheberrechtlichen Lizenzen | Ausnahmen vom Urheberrecht | Rechtsfolgen im Urheberrecht | Das Urheberrecht im digitalen Raum | Das Urheberrecht abseits des Werks
Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Quelle: uniinnsbruck/flickr.com
Nach den einleitenden Worten zur Lehrveranstaltung reicht der Dozent die Handouts zur freien Entnahme durch. Anschließend beginnt er mit seinem Vortrag, der sich unter anderem mit dem Inhalt des Sprachwerks und dem künstlerischen Schaffen seines Autors auseinandersetzt. Im Zuge dessen projiziert der Vortragende auch den Ausschnitt des Romans auf die Leinwand und trägt Teile des entsprechenden Texts vor.
Auch das öffentliche Inverkehrbringen körperlicher Vervielfältigungsstücke geschützter Werke ist grundsätzlich den Urhebern vorbehalten. Dasselbe gilt für das öffentliche Vortragen von Sprachwerken. Aufgrund des üblicherweise geringen Grades an persönlichen Beziehungen zwischen den Lehrveranstaltungsteilnehmern untereinander und zum Vortragenden sind Lehrveranstaltungen, genauso wie der Unterricht an (Pflicht-)Schulen,1 grundsätzlich öffentlich.2
Im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch ist auch die Verbreitung der rechtmäßig hergestellten Kopien zu Zwecken des Unterrichts zulässig.3 Für den öffentlichen Vortrag eines Sprachwerks im Unterricht ist dagegen die Zitatfreiheit maßgeblich.4 Ein rechtmäßiges Zitat eines veröffentlichten Werks5 setzt dabei einerseits einen besonderen Zitatzweck voraus, andererseits muss die Quelle6 angegeben werden.7
Da die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, ist der Vortrag des Sprachwerks als Zitat, und das Aushändigen der Handouts im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch zulässig.
ZULETZT GEÄNDERT AM 21.12.2018