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Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
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Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
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Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Durch die öffentliche Wiedergabe von Musik werden in der Regel geschützte Werke urheberrechtlich verwertet.
Soll Musik in Österreich öffentlich wiedergegeben werden, so kann die Zustimmung gegen Gebühr pauschal über die Verwertungsgesellschaft AKM eingeholt werden.
Das Urheberrechtsgesetz („UrhG“) stellt unterschiedliche Leistungen1 unter Schutz, welche bei Musikstücken oftmals zusammentreffen. Während Kompositionen wie Lieder, Werbe- oder Filmmusik, Arien, Operetten und Unterhaltungsmusik2 oftmals geschützte Werke der Tonkunst sind, können die zugehörigen Liedtexte urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke genießen. Der Schutz dieser Werke unterliegt den allgemeinen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen, er kommt den Urhebern der jeweiligen Musik- und Textbeiträge zu.
Vom Urheberschutz wird der Leistungsschutz von Darbietungen unterschieden, der den ausübenden Künstlern gesondert zukommt. Neben den Komponisten und Autoren der dargebotenen Werke haben damit auch die Interpreten eingeschränkte Möglichkeiten, ihre Darbietungen ausschließlich zu verwerten.3
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe4 von Werken umfasst auch das ausschließliche Aufführungsrecht des Urhebers. Damit bestimmt dieser, zu welchen Bedingungen sein Werk öffentlich aufgeführt werden darf – unabhängig davon, ob es unmittelbar persönlich, mithilfe von Bild- oder Tonträgern oder durch ein Streamingverfahren wiedergegeben wird.5
Der Charakter der Aufführung ist für ihre rechtliche Bewertung unerheblich, weshalb sowohl die hauptsächliche (Konzerte, Operetten, Musicals) und die vordergründige Aufführung (Diskotheken, Tanzlokale) sowie die reine Hintergrundmusik (Gastronomie, Handel, Arbeitsstätten) und sonstige zweckdienliche Musikaufführungen (Telefonwarteschleifen) vom Aufführungsrecht der Urheber umfasst sind.
Die unterschiedlichen Nutzungsarten schlagen sich allerdings in unterschiedlichen Tarifen nieder, welche von ggf. unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften festgesetzt und pauschal von der Verwertungsgesellschaft AKM (Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) eingehoben werden.6
Das leistungsschutzrechtliche Aufführungsrecht der Interpreten ist im Gegensatz dazu eingeschränkt: Der ausübende Künstler hat
Da die Musikwiedergabe im Privaten nicht Urhebern und Leistungsschutzberechtigten vorbehalten ist, stellt sich – von Fall zu Fall – stets die Frage nach der Einordnung des erreichten Publikums.
Wann eine Aufführung öffentlich ist, bemisst sich nicht nach einer bestimmten Publikumsgröße, sondern vielmehr nach der persönlichen Verbundenheit zwischen den Werkkonsumenten untereinander und zum Veranstalter.7 Eine Öffentlichkeit kann auch dadurch erreicht werden, dass ein öffentlicher Personenkreis durch die Aufführung nicht zur selben Zeit, sondern nach und nach Zugang zur Musik erhält. Sohin ist beispielsweise die Laufkundschaft eines Handelsbetriebs eine sukzessive Öffentlichkeit, selbst wenn oftmals nur einzelne Personen gleichzeitig anwesend sind.8
Auch die Musikaufführung in einer Bar, die zeitweise nur einzelne Gäste bedient, ist öffentlich. Diese sukzessive Öffentlichkeit kommt durch den teils gleichzeitigen, teils aufeinanderfolgenden Werkkonsum zu Stande.
Quelle: Simon Rae/unsplash.com
Verwertungsgesellschaften sind das Bindeglied zwischen den Werkurhebern und -nutzern; sie nehmen die Rechte der Urheber kollektiv wahr.9
Zur Wahrnehmung der Rechte für Musikaufführungen sind in Österreich AKM (Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) und LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten) zuständig, sie erteilen Lizenzen10 zur Verwertung von Musik für nahezu das gesamte Weltrepertoire.11 Das Entgelt für diese Lizenzen wird nach verschiedenen Parametern festgelegt, z.B. nach (durchschnittlicher) Besucheranzahl oder beschallter Verkaufsfläche.
Gewöhnlich treten Urheber und ausübende Künstler ihre Rechte mittels Wahrnehmungsverträgen an die zuständigen Verwertungsgesellschaften ab. Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften werden zur Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler nach festgelegten Aufteilungsschlüsseln ausgeschüttet.12
Urheber und Interpreten, die keine Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, sind von der Ausschüttung dieser Tantiemen ausgenommen. Wird ausschließlich ihre Musik aufgeführt, so kann ausnahmsweise von der Veranstaltungsmeldung bei der Verwertungsgesellschaft abgesehen werden, wenn die persönliche Zustimmung der Berechtigten eingeholt wird.
Veranstalter ist derjenige, der als Veranstalter auftritt und auf dessen Anordnung und Rechnung eine Aufführung erfolgt.13 Veranstalter sind typischerweise für organisatorische Tätigkeiten (Engagement der Künstler, Einholung von Genehmigungen, Anmietung von Räumlichkeiten, Erfüllung behördlicher Auflagen, Marketing, etc.) verantwortlich.
Es liegt insbesondere in der Verantwortung der Veranstalter, die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen einzuholen. Das erfolgt in der Regel durch Anmeldung einer Einzel- oder Dauerveranstaltung bei der AKM.
Gemeinsam mit den ausübenden Künstlern einer Darbietung kann auch dem Veranstalter ein Leistungsschutzrecht daran zukommen. Es entstehen gemeinsame, ausschließliche Rechte, u.a. für das Festhalten, die öffentliche Zurverfügungstellung, das Senden oder die öffentliche Wiedergabe der Darbietung. 14
Unter bestimmten Voraussetzung kann die öffentliche Aufführung eines Werks der Tonkunst oder einer Darbietung als freie Werknutzung zulässig sein. Neben den allgemeinen freien Werknutzungsmöglichkeiten15 bestehen für die Aufführung von Tonkunstwerken Sonderregelungen, wie bspw. bei der Aufführung
Auf diese sog. Aufführungsfreiheit kann sich u.a. nur stützen, wer rechtmäßige Vervielfältigungsstücke nutzt und keine ausübenden Künstler gegen Entgelt beschäftigt; außerdem nur dann, wenn die Aufführung keine mit Werken der Literatur (z.B. Oper) oder Filmwerken verbundenen Tonkunstwerke umfasst.
Auch für die öffentliche Wiedergabe der leistungsschutzrechtlich geschützten Darbietungen sieht das Gesetz freie Nutzungen vor, beispielsweise für den nicht-kommerziellen Gebrauch im Unterricht und in der Wissenschaft; diese richten sich weitgehend nach den entsprechenden freien (urheberrechtlichen) Werknutzungen.
ZULETZT GEÄNDERT AM 24.11.2018