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Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
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Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Urheberverträge sind zivilrechtliche Verträge zwischen Rechteinhabern und (zukünftigen) Nutzern, die urheberrechtliche Nutzungsrechte festlegen. Zur Rechteeinräumung bedarf es keiner eigenständigen Urheberverträge, Nutzungsrechte können vielmehr auch Bestandteil anderer Verträge sein. So können beispielsweise Werk-1 oder Dienstverträge2 urheberrechtliche Bestimmungen enthalten.
Folgende Angaben können als Vertragsbestandteile sinnvoll sein:
Verträge sollten im Sinne größtmöglicher Klarheit möglichst präzise formuliert werden sowie alle Eventualitäten abdecken, um späteren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien vorzubeugen. Auf rechts- und sittenwidrige Vertragsinhalte sollte verzichtet werden, da diese im Streitfall nicht durchsetzbar sind.
Rechteerwerber sollten die tatsächliche Berechtigung des Rechteinhabers überprüfen, weil das Urhebervertragsrecht keinen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt.3 Für Erwerber von Nutzungsrechten ist es daher ratsam, die Berechtigung (Urheberschaft, Erwerbskette) ihrer Vertragspartner vor Vertragsschluss unter die Lupe zu nehmen und für den Fall der urheberrechtlichen Inanspruchnahme vorzusorgen (Schad- und Klagloserklärung, siehe unten).
In Einzelfällen, insbesondere bei Erwerb von Nutzungsrechten von anerkannten Verwertungsgesellschaften, kann auf die Prüfung der Berechtigung verzichtet werden.4
Die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Vertrags ist hilfreich, um den gewählten Vertragstyp gesetzlich leichter einordnen zu können. Gleichermaßen bietet es sich an, Werknutzungsrechte und -bewilligungen5 als solche zu benennen, um das etwaige Vorliegen eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu betonen.
Die den Gegenstand der Rechteeinräumung bildenden Werke sollten möglichst genau bezeichnet werden. So können zB auch zukünftige, noch zu schaffende Werke, Werke eines bestimmten Urhebers oder einer bestimmten Gattung als Vertragsgegenstand festgelegt werden. Zur Konkretisierung können auch Abbildungen etc. in den Vertrag mitaufgenommen werden.
Sollen Werke durch das (gemeinsame) Zusammenwirken der Vertragsparteien entstehen, kann dieser Umstand auch vertraglich festgehalten werden. Diese Vereinbarung hat Beweischarakter, durch sie alleine wird aber weder (Mit-)Urheberschaft noch eine Gehilfenstellung6 begründet.7
Grundsätzlich kennt das Urheberrecht die nicht-ausschließliche (Werknutzungsbewilligung) und ausschließliche (Werknutzungsrecht) Einräumung von Nutzungsrechten.8 Diese urheberrechtlichen Lizenzen gestatten es dem Erwerber, die Inhalte im Rahmen der Verwertungsrechte9 zu nutzen.
Die Nutzungsmöglichkeiten können (und sollten) in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht weiter ausgestaltet werden, um den Umfang der eingeräumten Rechte zweifelsfrei klarzustellen.10 Die Nutzungsrechte können so beispielsweise auf einen gewissen Zeitraum oder eine geographische Region, auf ein gewisses Veröffentlichungsmedium, bestimmte Stückzahlen oder Auflagen beschränkt werden.
Werden Art und Ausmaß der zulässigen Nutzung nicht (ausdrücklich) vereinbart, so kann der Vertragszweck zur Beurteilung maßgeblich sein:11 Urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen umfassen (wenigstens im Zweifel) nur die für den praktischen Zweck der Werknutzung nötigen Befugnisse.
Je nach Vertragsart ist es üblich, eine Gegenleistung für die eingeräumten Nutzungsrechte zu vereinbaren. Diese Gegenleistung kann grundsätzlich auf alle Arten erfolgen, wobei überwiegend Geldleistungen geschuldet sind, und keine Dienst- und Arbeitsleistungen oder Naturalien.
Neben einem Pauschalhonorar kann ein solches Entgelt auch variabel, z.B. als Umsatz- oder Gewinnbeteiligung ausgestaltet werden, wobei es sich hier empfiehlt, Rechnungslegungs- und Prüfungsrechte zu vereinbaren.
Sind die eingeräumten Nutzungsrechte von der/den Hauptleistung(en) umfasst, und fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so werden sie oftmals nicht gesondert abgegolten. Das trifft regelmäßig bei Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträgen zu.
Neben Nutzungsrechten sollten auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Aspekte12 vertraglich geregelt werden. So etwa, ob und in welcher Art und Weise Urheberbezeichnungen bei weiteren Verwertungshandlungen angebracht werden müssen.
Werden – davon abgesehen – Änderungen am Werk oder an Vervielfältigungsstücken, die öffentlich verwertet werden sollen, vorgenommen, so sollte der Berechtigte auch diesen Änderungen vertraglich zustimmen, z.B. im Rahmen eines Bearbeitungsrechts. Die vorgesehenen Änderungen sollten möglichst genau bestimmt werden, da von einer unspezifischen Zustimmung nicht sämtliche denkbaren Änderungen umfasst sind.13
Da Werkschaffen oftmals auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten enthält, sollten diese auch vertraglich berücksichtigt werden. Zu denken ist hier an die Nutzung des Bildnisses14 und persönlicher Daten des Urhebers, die beispielsweise auf einem Buchumschlag genutzt werden sollen.
Betreffen die vertragsgegenständlichen Werke das Bildnis, die Stimme oder persönliche Daten Dritter, so müssen die Betroffenen der Nutzung zustimmen. Das Vorliegen solcher Einwilligungen sollte durch die entsprechende Vertragspartei schriftlich festgehalten werden, sodass sich der Rechteerwerber widrigenfalls schad- und klaglos halten kann. Insbesondere der Bildnisschutz15 Dritter bleibt – z.B. bei der Nutzung von Fotografien und Filmwerken – in der Praxis oftmals unberücksichtigt, womit sich Werknutzer erheblichen Risiken aussetzen.
Die Internetplattform Unsplash, die es Fotografen ermöglicht, ihre Werke zur „freien“ Nutzung anzubieten, schließt die Nutzung von Personenbildnissen in ihren Lizenzbestimmungen aus. Dementsprechend muss die Zustimmung erkennbarer Personen vor der Nutzung entsprechender Fotos eingeholt werden.16
Quelle: unsplash.com
Der Wille der Parteien kann auch in sonstigen Vertragsbestimmungen wiedergegeben sein, die unterschiedlichste Inhalte17 umfassen können.
Folgende Vertragsbestimmungen sind häufig anzutreffen:
ZULETZT GEÄNDERT AM 03.08.2018