Einführung | Geistiges Eigentum und Immaterialgüterrechte | Der Urheber | Das Urheberrecht im Zeitverlauf | Die wirtschaftlichen Nutzungsrechte | Der ideelle Schutz des Urhebers | Die urheberrechtlichen Lizenzen | Ausnahmen vom Urheberrecht | Rechtsfolgen im Urheberrecht | Das Urheberrecht im digitalen Raum | Das Urheberrecht abseits des Werks
Ein Einblick in das österreichische Urheberrecht nach Themengebieten.
Kreative | Lehrende | Studierende | Wissenschafter/innen
Fragen und Antworten zum österreichischen Urheberrecht für einzelne Berufsgruppen.
Abfotografieren von Vortragsfolien | Herstellung eines Computerprogramms | Nutzung von Filmwerken in der Lehre und im Unterricht | Entstehung eines Lehrbuchs
Fälle und deren urheberrechtliche Beurteilung, schrittweise aufbereitet.
Auftragswerke sind jene Werke, die im Rahmen von Werkverträgen entstehen, in denen sich Werkunternehmer (Urheber) verpflichten, gegen Entlohnung Werke zu schaffen. An diesen Werken werden – ausdrücklich oder schlüssig – Nutzungsrechte eingeräumt, sodass sie grundsätzlich im Rahmen des Auftragszwecks genutzt werden können.1 Die Bestimmungen des Werkvertrags unterliegen dem allgemeinen Vertragsrecht und werden auch danach ausgelegt.2
Ein großer Getränkehersteller gibt ein Fassadengemälde in Auftrag. Neben der originalgetreuen Umsetzung des Firmenlogos wird die Fassade zu Werbezwecken auch künstlerisch gestaltet.3
Quelle: tasso-fassaden.de
Werkunternehmer verpflichten sich zur selbstverantwortlichen Anfertigung eines Arbeitsergebnisses, Arbeitnehmer schulden grundsätzlich die zielstrebige und sorgfältige4 Leistung von Diensten in eigener Person. Aufgrund dieses grundlegend unterschiedlichen Vertragscharakters sind Dienst- und Werkverträge auch im Urhebervertragsrecht zu unterscheiden.
Der Umfang der eingeräumten Rechte ergibt sich beim Werkvertrag aus dem sprachüblichen Wortsinn, der nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen des redlichen Verkehrs bemessen wird.5 Daneben steht auch die Auslegung nach dem Vertragszweck, wobei der Urheber im Zweifel keine umfassenderen Rechte überträgt, als für den Zweck der Nutzung unmittelbar erforderlich ist.6
Bei Vertragsschluss verpflichtet sich der Werkunternehmer nicht nur zu redlichem Bemühen, sondern zur Erbringung eines gewissen Erfolgs, somit zum Schaffen eines Werks. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften ist der Werkunternehmer auch verpflichtet, ein von Sach- und Rechtsmängeln freies Werk zu liefern, und Gewähr zu leisten.7
Im Jahr 1869 wurde Guiseppe Verdi beauftragt, gegen Honorar für den ägyptischen Khedive Ismail Pascha eine Oper zu komponieren, welche er 1870 fertigstellte. Die Uraufführung der Oper „Aida“ fand 1971 in Kairo statt.
Quelle: Cascade Medien GmbH/boosey.com
Die Möglichkeiten der Verwertung hängen von der vertraglichen Ausgestaltung des Werkvertrags und vom Auftragszweck ab.
Bei Auftragswerken in Arbeitsverhältnissen ist das redliche Bemühen des Angestellten geschuldet, aber kein Erfolg. Die eingeräumten Rechte können im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden; andernfalls bemessen diese sich am Zweck der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit.8 Siehe dazu Wer ist im Arbeitsverhältnis Urheber?
Zur Bewertung, welche Nutzungsrechte dem Werkbesteller eingeräumt werden, sind der Vertragsinhalt sowie der Zweck des Werkvertrags heranzuziehen.9 In wie weit eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht10 vereinbart wurde, hängt damit vom – im Einzelnen zu prüfenden – Willen der Parteien ab. Besteht ein Zweifel am Ausmaß der Rechteeinräumung, werden lediglich die Befugnisse übertragen, die für den Zweck der Werknutzung unerlässlich sind.11
Steve Jobs beauftragte für seine Biographie „Steve Jobs – Die autorisierte Biografie des Apple-Gründers“ den Schriftsteller Walter Isaacson, welcher bereits ähnliche Werke über Albert Einstein und Benjamin Franklin verfasst hatte.
Quelle: en.wikipedia.org
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung von Bauplänen für eine konkrete Liegenschaft, so ist die einmalige Ausführung des Bauwerks vom vereinbarten Entgelt mitumfasst.12
Quelle: U.S. D.O.I./commons.wikimedia.org
Wird ein angestellter Architekt eines Architekturbüros mit der Umsetzung von Bauplänen beauftragt, ist kein Werkvertrag erforderlich, da diese Erstellung von Bauplänen von seinem Arbeitsvertrag umfasst ist. Der angestellte Architekt schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber, – im Gegensatz zum Werkvertragsnehmer – keinen Erfolg, sondern lediglich sein redliches Bemühen. Die Nutzung der Baupläne durch seinen Arbeitgeber ist von seinem Arbeitsentgelt mitumfasst.
Quelle: Daniel McCullough/unsplash.com
ZULETZT GEÄNDERT AM 25.05.2018